Der Anwalt heute
Es wäre sehr schön, wenn Sie diese Zeilen speichern und sich in einer
"Mußestunde" einige Minuten Zeit nehmen könnten, unsere
Überlegungen zu begleiten.
Der Rechtsanwalt unserer Tage hat nicht mehr viel gemeinsam mit dem Bild, das
man sich allgemein von dem Anwaltsstand noch bis weit in die
Gründungsjahre der Bundesrepublik Deutschland hinein allgemein
gemacht hat. Mehr und mehr ist der Rechtsanwalt zu einem modernen
Dienstleister geworden. Seine Klientel erwartet heute zu Recht, daß
der Rechtsanwalt eine optimierte Lösung der anstehenden rechtlichen
Probleme anbietet und diese dann auch konsequent durchsetzt im Rahmen
eines konstruktiven Miteinander.
Diese veränderte Sichtweise der Stellung des Rechtsanwaltes in der
Gesellschaft hat dazu geführt, daß Gesetze und Rechtsprechung
dem verständlichen Wunsch des rechtssuchenden Publikums
angepaßt wurden. Während dem Rechtsanwalt bis vor einiger
Zeit jede Art von Hinweisen auf seine Tätigkeit, wenn man von
einem Eintrag im Telefonbuch und von einem Hinweisschild auf die Lage
der Kanzlei einmal absieht, untersagt war, dürfen
Rechtsanwälte heute in sachlicher Art und Weise auf ihre Kanzleien
und die Schwerpunkte ihrer beruflichen Interessen und Tätigkeiten
hinweisen.
Zu diesen Möglichkeiten der Darstellung gehört auch das Internet,
das auch wir gewählt haben, um über unsere Kanzlei zu informieren.
Wir bitten Sie dabei um Nachsicht dafür, wenn Sie etwa feststellen,
daß vieles, was wir in den folgenden Zeilen ansprechen, Ihnen
längst bekannt ist.

In den Jahren unserer Tätigkeit haben wir die Erfahrung gemacht,
daß viele Rechtssuchende der Vorstellung unterliegen, sobald sie
einmal die Unterlagen beim Anwalt abgegeben haben, wäre alles
bereits geregelt und sie müßten sich um nichts mehr
kümmern. Doch leider: Der Schein trügt.
Selbstverständlich sind auch wir bemüht, dem Mandanten ein gutes Gefühl zu
vermitteln und ihm mit auf dem Weg zu geben, daß er nicht allein
mit seinem Problem dasteht. Im Vordergrund steht hier natürlich das
Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Mandant immer
herrschen sollte.
Von grundsätzlicher Bedeutung jedoch bei der Bearbeitung eines Mandates
ist das Zusammenspiel zwischen Mandant und Anwalt. Informiert der Mandant
seinen Anwalt zügig über etwaige Veränderungen im
maßgeblichen Sachverhalt seiner Sache oder reagiert auf konkrete
Anfragen seines Anwaltes in angemessener Zeit, kann der Anwalt sofort
agieren und den Mandanten in ganz extremen Fällen sogar vor größerem "Übel" bewahren.
Wir möchten uns hier aber nicht nur über die "Pflichten" des
Mandanten auslassen, sondern Ihnen ebenfalls einen Überblick
über die Pflichten des Rechtsanwaltes im Rahmen der Bearbeitung
eines Mandates geben.
Ein unverzichtbares Erfordernis der Bearbeitung der einzelnen
Rechtsangelegenheit durch den Anwalt liegt darin, den Mandanten stets
und immer über sämtliche wesentlichen Vorgänge, die eine
Rolle spielen, etwa durch Übersendung von Durchschriften des
geführten Schriftwechsels zu informieren. Bereits hier gibt es im
übrigen eine erste Gelegenheit für den Mandanten, zu
überprüfen, ob er wirklich den Rechtsanwalt seines Vertrauens
gefunden hat. Viele Schriftstücke, die er erhält, sind
möglicherweise ohne nähergehende Erläuterung gar nicht
verständlich. Der Bearbeitung des Mandates ist es nicht gerade
förderlich, wenn der Mandant gezwungen ist, seinen Rechtsanwalt
anzurufen und ihn nach dem Hintergrund des übersandten
Schriftstückes zu fragen. Eine produktive Zusammenarbeit zwischen
Anwalt und Mandant bedeutet auch, daß, wenn der Mandant in einem
verständlich abgefaßten Begleitschreiben erläutert bekommt,
welche Erfordernisse zu handeln das übermittelte Schriftstück
stellt. Der Mandant weiß dann genau, ob er erst einmal in Ruhe dem
weiteren Fortgang des Verfahrens entgegensehen kann oder ob er nach
Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt dafür sorgen muß,
daß die Angelegenheit in die eine oder andere Richtung
weiterbetrieben werden muß, etwa um Nachteile zu vermeiden und die
gewünschten Vorteile schnellstmöglich zu erreichen.

Darüberhinaus erkennt der Mandant die Qualität seines
Rechtsanwaltes nicht allein in dessen Person. Er sieht, daß dem
Rechtsanwalt als modernem Dienstleister ein qualifiziertes
Team zur Seite steht. Die ausgebildeten
Rechtsanwaltsfachangestellten üben einen Beruf mit hohen
Ansprüchen an die Qualität ihrer Arbeit aus. Sie sind in der
Kanzlei des Rechtsanwaltes zuständig für die
Fristenüberwachung ebenso wie etwa für die praktische
Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ihre Arbeit
ist die Visitenkarte der Anwaltskanzlei.
Es ist nun aber nicht so, daß nur der Rechtsanwalt im Rahmen des
Mandatsverhältnisses Pflichten zu erfüllen hat. Auch dem
Mandanten muß es in seinem eigenen Interesse daran gelegen sein,
die Pflichten, die er im Rahmen des Mandatsverhältnisses hat, zu
erfüllen. Hierzu gehört in eigenem Interesse des Mandanten -
wie angesprochen - der stetige Informationsaustausch mit dem
Rechtsanwalt aber - insoweit unterscheidet sich der Rechtsanwalt nicht
viel von anderen Dienstleistungsberufen - auch die Begleichung der
anfallenden Kosten. Der Anwalt ist berechtigt, entweder unmittelbar bei
Aufnahme seiner Tätigkeit oder auch im Laufe der Zeit seinem
Mandanten angemessene Kostenvorschüsse abzuverlangen. Dieses Recht
des Anwaltes, das sich im übrigen in vielen anderen Berufen
ähnlich ausgestaltet wiederfindet, ist nicht etwa eine freundliche
Bitte, die man erfüllen kann oder auch nicht. Der Anwalt ist
berechtigt, das Mandant aufzukündigen und seine Tätigkeit
für den Mandanten einzustellen, wenn dieser nach entsprechenden
Mahnungen und Hinweisen diese Vorschußanforderung nicht begleicht.
Dies hat im übrigen für den Mandanten die äußerst
unangenehme Folge, daß er in diesem Fall die gesamten, bis zum
Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Gebühren des
Rechtsanwalts unabhängig von der Dauer seiner Tätigkeit zu
tragen hat, denn der Mandant hat wegen der Nichtzahlung der
Vorschußnote die erfolgte Kündigung selbst herbeigeführt.
Er hat sie zu vertreten, wie die Juristen dies nennen.

Leider kommt es vielfach zu Rechtsstreitigkeiten, wenn Mandanten eine
Vorschußrechnung nicht begleichen und nach erfolgter
Kündigung, ohne daß der Rechtsanwalt weiter tätig ist,
plötzlich mit einer weit höheren Rechnung konfrontiert werden.
Sie verstehen dann nicht recht, daß die Gesamtgebühr bereits
mit der ersten Tätigkeit des Anwalts angefallen ist und eine
weitere Tätigkeit nach erfolgter Kündigung des Mandats eben
nicht mehr geschuldet ist, ohne daß dieses Einfluß auf die
Höhe des gesamten Honorars hätte.
Hier liegt ein ebenso großes Risiko für Mißverständnisse
zwischen Mandanten und Anwalt, wie in dem vielfachen Glauben, den
Rechtsanwalt auf eigene Erstattungsansprüche gegen Dritte verweisen
zu können. So kann das Honorar, das der Mandant dem Anwalt unter dem
Gesichtspunkt des erteilten Auftrages schuldet, ggf. -und hoffentlich mit
Erfolg- etwa als Schaden gegenüber der jeweiligen Gegenseite geltend
gemacht werden. Dies bedeutet jedoch nicht etwa eine Freistellung von der
Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltsgebühren. Es ist ebenso
kuriose wie traurige Wahrheit, daß es etwa gelegentlich vorkommt,
daß ein Mandant die Bezahlung einer Anwaltsrechnung unter Hinweis
auf den Ausspruch des Gerichts im Urteil verweigert, die Kosten des
Rechtsstreits habe die jeweilige Gegenseite zu tragen. Hier handelt es
sich - wie oben ausgeführt - eben "nur" um einen Erstattungsanspruch,
den durchzusetzen der Anwalt gehalten ist; auf dessen Durchsetzbarkeit er
jedoch nicht verwiesen kann.

Ähnliches gilt für die Möglichkeit, im Einzelfall die Gebühren des
Rechtsanwalts mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten abzurechnen.
Ein vielfach verbreiteter Irrtum besteht darin, zu glauben, eine eigene
Verbindlichkeit auf der Grundlage des erteilten Mandatsverhältnisses
dem Rechtsanwalt gegenüber bestehe nicht, weil eine
Rechtsschutzversicherung besteht.
Tatsächlich besteht auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur ein
Erstattungsanspruch im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der
Rechtsschutzversicherer. Es ist jedoch üblich, daß
Rechtsanwälte in den Fällen, in denen eine Deckung der
Anwaltsgebühren und der Rechtssache überhaupt zu erwarten
steht, den Erstattungsanspruch des Mandanten unmittelbar gegenüber
der Rechtsschutzversicherung durchsetzen, so daß der Mandant den
Eindruck gewinnt, er sei von der Verpflichtung zur Zahlung der
Anwaltsgebühren befreit.
Tatsächlich erfolgt dies durch die Rechtsanwälte in aller Regel ohne
entsprechende rechtliche Verpflichtung aus Gründen der
Notwendigkeit, das Mandat zweckmäßig und zeitsparend
abzuwickeln. Viele Mandanten sind sich insoweit nicht darüber
im Klaren, daß grundsätzlich auch die Einholung der
Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung eine gebührenpflichtige
Tätigkeit des Rechtsanwalts darstellt.
Abschließend möchten wir noch zu bedenken geben, daß der Mandant einen
vertrauenswürdigen Rechtsanwalt auch daran erkennen wird, daß
dieser kein Problem darin sieht, ihm mitzuteilen, das angetragene Mandat
in diesem rechtlichen Bereich nicht bearbeiten zu können. Der
Rechtsanwalt wird in diesem Fall den Mandanten an einen seiner
Kooperationspartner weiterleiten.
Diese Ausführungen erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.
Wir werden sie ggf. ändern oder ergänzen. Wir hoffen jedoch,
Ihnen einen kleinen Einblick in das Mandatsverhältnis an sich und
das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gebracht zu haben.
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